Informationen zur Scheinselbständigkeit

Hintergründe, Ursachen und Tipps von den Spezialisten der Profigilde GmbH zur Scheinselbständigkeit

Welche Branche interessiert sie ganz besonders?

Scheinselbständigkeit und die Folgen

Liegt eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vor?
Dieser Fragestellung sehen sich Auftraggeber und Auftragnehmer immer häufiger ausgesetzt. Erfahrungsgemäß vergeben insbesondere Film- und TV Produktionen, Fernseh- und Rundfunkanbieter, Theater, Orchester aber auch Werbeagenturen, Beratungsgesellschaften sowie IT Firmen Aufträge auf Projektbasis. Gängige Praxis ist und war, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für das Projekt eine Rechnung stellt.

Fehler bei der Inanspruchnahme einer selbständigen Tätigkeit

Sogenannte „freie Mitarbeiter“ stellen teilweise allerdings unberechtigterweise Rechnungen für ihre mediengestaltende und Programmierer Tätigkeit aus.

Aus steuerlicher Sicht mag eine freie Tätigkeit oder das Vorhandensein eines Gewerbescheins des “selbstständigen Freien“ korrekt sein. Aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Notwendigkeiten ist es das aber nicht.

Abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit im Medienbereich

Firmen müssen bei einer Betriebsprüfung sowie bei einer Sozialversicherungs- oder Lohnprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) damit rechnen, dass die Inanspruchnahme einer selbständigen Tätigkeit im Medien- oder IT-Bereich nach dem Deutschen Sozialgesetzbuch als “nicht selbständig / abhängige Beschäftigung„ eingestuft wird und somit Scheinselbständigkeit vorliegt.

Die Folgen einer falschen Abgrenzung können für das beauftragende Unternehmen teuer werden. Der dem Unternehmen von dem scheinselbständigen Freelancer in Rechnung gestellte Netto-Betrag wird voll sozialversicherungspflichtig. Dies hat zur Folge, dass für das Unternehmen die Pflicht zur Abgabe der Sozialversicherungsabgaben eintritt und der Arbeitgeber sowohl seinen eigenen als auch den Arbeitnehmeranteil an alle Zweige der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) in vollem Umfang abführen muss. Dies kann bis zu fünf Jahre rückwirkend geschehen. Der “Arbeitnehmer” ist allerdings bereits nach drei Monaten aus der Verpflichtung heraus und kann nicht weiter belangt werden. Somit muss das Unternehmen ca. 40% auf die Honorarsumme (Rechnungsbetrag) abführen.

Für nicht ordnungsgemäß abgeführte Steuern und Sozialversicherungsabgaben haftet übrigens der Geschäftsführer persönlich.

Auch wenn sich das Unternehmen zu Unrecht kriminalisiert fühlt, es gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Hintergrund zur Scheinselbständigkeit

Seit April 2017 hat der Gesetzgeber den neuen Paragraphen § 611a BGB eingeführt. Damit ist erstmals der Arbeitsvertrag als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt. Zweck dieses neuen Paragraphen ist, eine eindeutige Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit auf Grund eines Werkvertrages sowie einer abhängigen Beschäftigung herzustellen.

Der folgende Auszug aus dem Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen gibt eine gute Übersicht, wer als sogenannte/r Freie-/r tätig sein kann. (Link zum Abgrenzungskatalog)
Auszug: Für Tätigkeiten bei Hörfunk und Fernsehen (Öffentlich-rechtliche und private Anbieter), bei Film- und Fernsehproduzenten (Eigen- und Auftragsproduktion) einschließlich Synchronisation sowie Herstellung von Werbe-, Industrie-, Kultur- und sonstigen Lehrfilmen gilt u.a.: Neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das gilt insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (vgl. Abschnitt 3.2) gehören sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten, (Synchron-, Werbe-) Sprecher und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion. Überzeugen Sie sich selbst: Abgrenzungskatalog DRV.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie unseren Fachmann Herrn Ercin Filizli unter: e.filizli(at)profigilde.de oder rufen Sie uns an: 0221 – 5697870