Häufig regeln Werkverträge die Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Freelancern. Diese Praxis dürfte in Zukunft häufiger Anlass für Prüfungen bei der Zusammenarbeit von Medienunternehmen, Internetfirmen, Werbeagenturen, Beratungsfirmen, Eventagenturen und IT-Firmen mit Freelancern werden. Ein Werkvertrag schützt allerdings nicht immer vor einer Scheinselbstständigkeit.
Grundsätzlich ist die Abgrenzung eines Werkvertrag zum Arbeitsvertrag nicht immer ganz einfach. Aufgrund entsprechender Gesetzesänderungen sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden.
Auf Grundlage des vom Bundestag verabschiedeten und vom Bundesrat in seiner Sitzung am 28.06.2019 gebilligten Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wird die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ermächtigt, Ermittlungen und Überprüfungen bei Verdacht auf eine vorgetäuschte selbstständige Beschäftigung vorzunehmen.
Durch die Ausweitung der Prüfungskompetenz auf das über 7.000 Personen starke Team der Zollverwaltung, dürften insbesondere Unternehmen aus dem Medienbereich, Online Agenturen, Kommunikationsbereich, Consulting, Event und der IT verstärkt ins Visier der Kontrolleure geraten.
Es ist gängige Praxis mittels Werkverträgen mit Freelancern Projekte abzuwickeln. Häufig sind die Freelancer jedoch im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess eingegliedert. Insoweit kommt es im Zweifel auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.
Und diese Gegebenheiten werden stärker überprüft.
Gut zu wissen, dass es sich bei der Abgrenzung eines Werk- von einem Arbeitsvertrag im Zweifel auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Mein Onkel möchte einen Vertrag mit einem Unternehmen als Angestellter abschließen. Er findet es total gerecht, dass die Rechtsnatur dieses Vertrags als Werk- oder Arbeitsvertrag nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten würde.