Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit im Medienbereich

Die Scheinselbständigkeit von Freelancern und Freiberuflern spielt im Medienbereich eine große Rolle.

Betroffen sind nicht nur Film- und TV Produktionen.

Leidtragend sind auch die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernseh- und Rundfunk Anbieter. Dies gilt ebenfalls für Theater und Orchester.

Die Fragestellung ist immer ähnlich:

Wie kann man einen freien Mitarbeiter oder eine freie Mitarbeiterin

  • bei einer Filmproduktion,
  • bei einer TV Produktion,
  • im öffentlich-rechtlichen oder privaten Fernsehen wie z.B. ARD oder RTL,
  • im öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk wie z.B. EinsLive oder Radio Köln,
  • beim Theater, Schauspiel oder Oper,
  • im Orchester
  • in der Werbung

beschäftigen oder beauftragen?

Immer wieder wird die Zusammenarbeit mit sogenannten Freien oder Freelancern als Scheinselbstständigkeit eingestuft.

Die Folgen von Scheinselbständigkeit im Medienbereich

Die Folgen von Scheinselbständigkeit im Medienbereich sind:

  • hohe Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen mit Zinsen
  • große Verunsicherung bei allen Beteiligten

Insbesondere die Auftraggeber sind betroffen. Die Verjährungsfrist liegt bei 5 Jahren. Bei falschen Angaben in Statusfeststellungsverfahren, wie es insbesondere bei TV Produktionen üblich ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Neben den zu zahlenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen, kann auch die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.

Aber nicht nur Firmen aus dem kreativen Medienbereich sind betroffen. Vermehrt sind Internetagenturen und IT-Firmen, Werbeagenturen, Beratungsgesellschaften und Eventagenturen ins Visier der Prüfer geraten.

Die Folgen sind, dass Firmen die Zusammenarbeit mit Freelancern komplett einstellen (Beispiel Vodafone).

Lösungsansätze gegen Scheinselbständigkeit

Auch ist es gängige Praxis geworden, komplizierte Werkverträge zu konstruieren. Diese haben allerdings mit den tatsächlichen Gegebenheiten wenig zu tun. Maßgeblich für einen korrekten Werkvertrag ist nämlich die tatsächliche Vertragsdurchführung und nicht die schriftlich festgehaltene Vertragsfiktion. (Urteil vom 27. Juni 2017 – 9 AZR 133/16).

Die Profigilde kann beraten und Lösungsansätze aufzeigen.

Kontaktieren Sie unseren Spezialisten zum Thema Scheinselbständigkeit in den Medien Herrn Ercin Filizli unter:

e.filizli(at)profigilde.de oder rufen Sie uns an: 0221 – 5697870.