Scheinselbständigkeit von Crowdworkern

Abhängige Beschäftigung trotz Vertrag – Bezeichnung des Vertrags irrelevant – Crowdworker sind scheinselbständig

“Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.”

(Pressemitteilung Nr. 43/20 des Bundesarbeitsgerichtes zum Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20)

Beachtenswert sind dabei folgende Punkte:

  1. Die Einordnung als abhängige Beschäftigung von Aufträgen, die durch eine Online Plattform vermittelt werden.

  2. Verträge schützen nicht vor Scheinselbständigkeit. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses an und nicht auf die Bezeichnung.

Gerade der zweite Punkte dürfte bei Medienproduktionen die Alarmglocken schallen lassen. Hier wird häufig die Zusammenarbeit mit Soloselbständigen und Medienprofis mittels Werkvertrag geregelt. Die Ausführung der Tätigkeit hat allerdings häufig den Charakter von abhängiger Beschäftigung. Die Arbeit wird aufgrund von arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbracht.

Auch das Bundessozialgericht betont den engen Zusammenhang zwischen fehlendem Unternehmerrisiko und fehlender Freiheit zur Gestaltung der eigenen Arbeit als Indiz einer Scheinselbständigkeit.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Scheinselbständigkeit im IT- und Medien-Bereich.

 

 

 

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