Honorarkräfte sind häufig scheinselbständig

Richtungsweisende Urteile zum Thema Scheinselbständigkeit mit Signalwirkung (Az.: B 12 R 11/18 R & B 12 R 6/18 R)

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 04.06.2019 entschieden. Honorarärzte und Pflegekräfte in einem Krankenhaus sind regelmäßig NICHT als freie Mitarbeiter (Selbständige) anzusehen. Sie unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil für die Thematik der Scheinselbständigkeit im Medienbereich und für IT-Freelancer?

Die Argumentation der Richter wird für viele Geschäftsführer von Medienproduktionen, IT-Beratungsgesellschaften und Agenturen zu einem Problem.
“Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.” (http://bit.ly/2FaekS4)

Auch die über Werkverträge konstruierten freien Tätigkeiten unterliegen aus Sicht der Richter gegenüber regulatorischen Vorgaben. “Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen.”

Viele “Freie Mitarbeiter” werden von TV Produktionen und IT-Beratungen nach einem ähnlichen Schema beschäftigt. Das Urteil wird mit Sicherheit Probleme für die Film- und TV-Produktionen sowie Agenturen bereiten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert