Das Thema Scheinselbständigkeit ist komplex. Es gibt unter den Beteiligten häufig unterschiedliche Auffassungen zu Begrifflichkeiten. Zum Beispiel bei den Begriffen “Beschäftigung” und “Arbeit”. Diese manchmal sehr feinen Unterschiede könnenim Streitfall allerdings zu ganz veschiedenen Bewertungen führen.
Beschäftigung im Sinne sämtlicher Zweige der Sozialversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung stimmen der Begriff des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses weitestgehend überein.